Keine Sonderrecht für priv. Sicherheitsfirmen

Rund um den FC St. Gallen 1879
Antworten
SG-Sup

Keine Sonderrecht für priv. Sicherheitsfirmen

Beitrag von SG-Sup » 20.04.2004 08:55

Tagblatt vom 20. April 2004:

Keine Sonderrechte
Immer wieder kommt es bei Sportveranstaltungen zu Ausschreitungen. Um dies zu verhindern und die Sicherheit in den Stadien zu gewährleisten, werden private Sicherheitsfirmen eingesetzt. Marco Casutt, Chef der Sicherheitspolizei bei der Kapo St. Gallen, über die Kompetenzen privater Sicherheitsleute.

Wer ist bei einer Sportveranstaltung für die Sicherheit verantwortlich?
Marco Casutt: In einem Fussball- oder Eishockeystadion hat der Heimclub eine so genannte Hausherren-Pflicht, das heisst, er ist unter anderem für die Sicherheit auf dem Stadiongelände verantwortlich. Die Polizei ist für die öffentliche Ruhe und Ordnung zuständig.

Wie weit dürfen denn Kontrollen durch den Hausherrn oder eben durch private Sicherheitsfirmen gehen?
Casutt: Um beispielsweise zu garantieren, dass keine gefährlichen Gegenstände in ein Stadion mitgebracht werden, darf der Hausherr - oder in dessen Auftrag eben auch eine private Sicherheitsfirma - Personen beim Eingang kontrollieren. Dazu kann auch die Kontrolle von Ausweisen gehören, jedoch ausschliesslich auf dem Sportareal. Werden Personen durch einen privaten Sicherheitsdienst festgehalten, muss unverzüglich die Polizei beigezogen werden. Alle Zwangsmittel wie beispielsweise eine Verhaftung durch Private sind nicht zulässig. Sie gehören in den ausschliesslichen Kompetenzbereich der Polizei.


Hin und wieder kommt es bei Sportveranstaltungen zu Konflikten zwischen «Fans» und privaten Sicherheitsleuten. Über welche Kompetenzen verfügen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter solcher privaten Sicherheitsfirmen?
Casutt: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter privater Sicherheitsfirmen haben nicht mehr und nicht weniger Rechte und Kompetenzen als jede Bürgerin und jeder Bürger auch. Sie müssen vor allem die Aufträge des «Hausherrn» befolgen, in dessen Dienst sie stehen.

Beim Spiel zwischen dem FC Wil und dem FC St. Gallen soll es zu Auseinandersetzungen zwischen «Fans» und Sicherheitsleuten gekommen sein.
Casutt: Die Einsatztaktik wird zwischen der Polizei und den privaten Sicherheitsfirmen abgesprochen. Bei dem besagten Spiel ist es zu psychologisch heiklen Situationen gekommen, die dazu führten, dass die Polizei sich zwischen die «Fans» und die privaten Sicherheitsleute stellen musste.


Dürfen private Sicherheitsleute Waffen auf sich tragen?
Casutt: Grundsätzlich gilt auch hier, private Sicherheitsleute haben nicht mehr Rechte als alle anderen Zivilpersonen auch. Folglich dürfen sie keine Waffen tragen, es sei denn, sie verfügen über einen gültigen Waffentragschein.


Gilt dies auch für die so genannten Schlagstöcke, die von den Sicherheitsfirmen benutzt werden?
Casutt: In der Fachsprache werden die Schlagstöcke Polizeimehrzweckstock oder abgekürzt «PR24» oder «PMS» bezeichnet. Sie gelten als Waffe und dürfen folglich auch nur mit einem Waffentragschein mitgeführt werden.


Wann dürfen solche «PMS» von privaten Sicherheitsleuten eingesetzt werden?
Casutt: Ausschliesslich zur Notwehr oder Notwehrhilfe. Bei der Notwehr geht es darum, sich selber vor einem Angriff zu schützen, bei der Notwehrhilfe soll Gefahr für Dritte abgewendet werden. In beiden Fällen gilt immer der Grundsatz der Verhältnismässigkeit.


Wie beurteilen Sie die Arbeit privater Sicherheitsfirmen beziehungsweise die Zusammenarbeit mit den regulären Ordnungskräften, also der Polizei?
Casutt: Gesamthaft ist die Arbeit und Zusammenarbeit positiv. Sie hängt aber wesentlich von der Ausbildung und Einsatzerfahrung der Privaten ab. Wir stellen in jüngster Zeit einen regelrechten Boom fest, was den Einsatz von privaten Sicherheitsfirmen in den verschiedensten Bereichen betrifft. Nicht zuletzt aus diesem Grund ist derzeit auf politischer Ebene im Kanton St. Gallen eine Bewilligungspflicht für solche Firmen in Diskussion. Interview: Umberto W. Ferrari

Person
Marco Casutt
Marco Casutt ist seit 1981 Chef der Sicherheitspolizei bei der St. Galler Kantonspolizei. In dieser Funktion ist er unter anderem auch für die Ausbildung der Polizeigrenadiere verantwortlich. In der Vergangenheit leistete Marco Casutt als Polizist und auch als Ausbildner verschiedene Dienste und Einsätze im Ausland zugunsten der UNO.

Benutzeravatar
Vlado
Teilzeitbolschewist
Beiträge: 1758
Registriert: 31.03.2004 00:02

Re: Keine Sonderrecht für priv. Sicherheitsfirmen

Beitrag von Vlado » 20.04.2004 10:36

Original geschrieben von SG-Sup
Tagblatt vom 20. April 2004:
Wann dürfen solche «PMS» von privaten Sicherheitsleuten eingesetzt werden?
Casutt: Ausschliesslich zur Notwehr oder Notwehrhilfe. Bei der Notwehr geht es darum, sich selber vor einem Angriff zu schützen, bei der Notwehrhilfe soll Gefahr für Dritte abgewendet werden. In beiden Fällen gilt immer der Grundsatz der Verhältnismässigkeit.


Wenn genug Zeugen da sind, dass der Typ seinen Schlagstock wirklich gezogen hat, dann sollte man die Sau umgehend anzeigen...
An den Landungsbrücken raus!

K.I.T.T.

Re: Re: Keine Sonderrecht für priv. Sicherheitsfirmen

Beitrag von K.I.T.T. » 20.04.2004 10:44

Original geschrieben von Vlado
Wenn genug Zeugen da sind, dass der Typ seinen Schlagstock wirklich gezogen hat, dann sollte man die Sau umgehend anzeigen...


Ich vermute eher dass er einen als Schlagstock getarnten Dildo gezogen hat :D

SG-Sup

Re: Re: Re: Keine Sonderrecht für priv. Sicherheitsfirmen

Beitrag von SG-Sup » 20.04.2004 11:26

Original geschrieben von K.I.T.T.
Ich vermute eher dass er einen als Schlagstock getarnten Dildo gezogen hat :D


ich lach mich kaputt.......

Helli

Re: Keine Sonderrecht für priv. Sicherheitsfirmen

Beitrag von Helli » 20.04.2004 11:49

Original geschrieben von SG-Sup

Dürfen private Sicherheitsleute Waffen auf sich tragen?
Casutt: Grundsätzlich gilt auch hier, private Sicherheitsleute haben nicht mehr Rechte als alle anderen Zivilpersonen auch. Folglich dürfen sie keine Waffen tragen, es sei denn, sie verfügen über einen gültigen Waffentragschein.

Wann dürfen solche «PMS» von privaten Sicherheitsleuten eingesetzt werden?
Casutt: Ausschliesslich zur Notwehr oder Notwehrhilfe. Bei der Notwehr geht es darum, sich selber vor einem Angriff zu schützen, bei der Notwehrhilfe soll Gefahr für Dritte abgewendet werden. In beiden Fällen gilt immer der Grundsatz der Verhältnismässigkeit.


Ich beziehe mich jetzt mal auf das Wort Notwehr.
Diese Sogenannten Sicherheitsleute waren brutal in Notwehr, als sie den Schlagstock ans Gitter schlugen an diesem Spiel. Ich habe ihre Angst durch das Helmvisier gesehen.

Aso das nenne ich keine Notwehr. das war willkür. oder spass am Schlagen oder was auch immer...

Scheiss-Delta...

Denen solltel man vielleicht mal diesen Artikel unter die Nase heben. Zur Auffrischung ihres Gedächtnusses...

176-671
-
Beiträge: 5386
Registriert: 31.03.2004 17:14

Beitrag von 176-671 » 20.04.2004 15:00

Schlagstöcke dürfen also nur getragen werden, wenn man 'nen Waffenschein hat? Nimmt mich mal wunder, ob die alle einen solchen haben...

Und wie schon gesagt: Notwehr wars keine!
[b][i]26.08.2010[/i] - Seit heute ist der FCSG damit offiziell kein Fussballclub mehr. Seit heute ist der FCSG ein Investitionsobjekt.[/b]

Benutzeravatar
imhof
St. Galler
Beiträge: 15788
Registriert: 31.03.2004 12:01

Beitrag von imhof » 20.04.2004 15:38

Original geschrieben von 176-671
Schlagstöcke dürfen also nur getragen werden, wenn man 'nen Waffenschein hat? Nimmt mich mal wunder, ob die alle einen solchen haben...

Und wie schon gesagt: Notwehr wars keine!


Das hat auch niemand behauptet.
Der Account "imhof" wurde durch die Forumadmins per 11.07.19 gesperrt. Anmerkung Admin: Erneute Beleidigungen gelöscht...

Copyright © imhof 2004-2019 - Alle Rechte vorbehalten.

Benutzeravatar
SG_Rulez
First Class D11in
Beiträge: 2333
Registriert: 01.04.2004 11:16

Beitrag von SG_Rulez » 20.04.2004 17:34

Geilä Sirch dä Casutt!! Schwer in Ordnig, frög mir nur wieso dä Unruhestifter Casutt jun. nümä im Stadion aztreffä isch.

ECHT SCHWACH CASSI:D

BlackMountain

Re: Keine Sonderrecht für priv. Sicherheitsfirmen

Beitrag von BlackMountain » 21.04.2004 07:30

Wann dürfen solche «PMS» von privaten Sicherheitsleuten eingesetzt werden?
Casutt: Ausschliesslich zur Notwehr oder Notwehrhilfe. Bei der Notwehr geht es darum, sich selber vor einem Angriff zu schützen, bei der Notwehrhilfe soll Gefahr für Dritte abgewendet werden. In beiden Fällen gilt immer der Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

_______

... demzufolge wäre der "PR24"-Einsatz rechtswidrig gewesen, da zu keinem Zeitpunkt für irgendjemanden eine Gefahr bestand. Der Knüppel wurde gezogen und damit durch das Gitter "gestochen", womit risikiert wurde, dass man Zuschauer verletzt... Notwehr oder Notwehrhilfe stand nie zur Diskussion...

... stützt man sich auf die Aussage des Herrn Casut, hat die sogenannte Sicherheitsfirma in Wil ganz klar versagt. Eine Anzeige wäre fällig und würde wohl auch keine schlechten Chance haben... Aber wer macht den ersten Schritt?

Wenigstens weiss ich jetzt aus offizieller Quelle, was die Typen mit mir machen dürfen und was nicht - immerhin...

Cheers

Antworten