Zuschauer hat geschrieben: ↑10.01.2026 09:09
nun bin ich aber weder jurist noch habe ich wirklich eine ahnung auf diesem gebiet. was bei dir, ali, anders der fall sein dürfte. du schreibst nun, dass die verwendung von videomaterial im hinblick auf die ereignisse in thun de jure nicht erlaubt ist. widerspricht irgendwie meinem rechtsempfinden und ich habe - basierend auf meiner wahrnehmung von fahndungen in anderen fällen (in den medien aufgeschnappt) - das gegühl, dass es möglich sein müsste. aber vielleicht kannst du hier noch ein wenig hintergrund liefern.
und das zweite, das ich irgendwie nicht einordnen kann: beim fcsg handelt es sich um einen privaten veranstalter. unabhängig davon, ob es nun eine quasi-öffentliche veranstaltung ist oder nicht, darf doch nach lust und laune gefilmt werden. insbesondere mit ankündigung. tut doch nichts zur sache, ob die massnahme nun von den behörden diktiert ist oder auf einem sicherheitspolitischen entscheid des vereins basiert? aber auch hier, halbwissen mit bitte um aufklärung. würde m.e. einiges zur laufenden diskussion beitragen.
Dein Bauchgefühl ist nachvollziehbar – juristisch wird hier aber anders angesetzt...ich versuchs mal aufzudröseln:
Seit dem Beitritt des Kantons SG zum Hooligankonkordat unterliegen grössere Sportveranstaltungen einer Bewilligungspflicht (Art. 3a). In der Praxis geschieht das über Saisonbewilligungen mit allgemeinen Auflagen (vgl. z.B.
https://www.gesetzessammlung.sg.ch/app/ ... law/451.51). Bei gravierenden Vorfällen erlaubt das Konkordat zusätzlich spielbezogene, verschärfte Auflagen, die in einer separaten, verbindlichen Verfügung festgehalten werden (z.B. unlängst die Gästesektorsperrungen anlässlich der Luzern-Heimspiele – Grüsse in die Innerschweiz

).
Die Stadtpolizei SG hat nun für die zwei Heimspiele im Jan/Feb eine solche zusätzliche Verfügung erlassen. Gemäss Medienmitteilung und öffentlicher Präzisierung durch Dionys Widmer soll der Einlass per Videoüberwachung so gestaltet werden, dass eine Identifikation aller eingelassenen Fans möglich ist, um Personen zu identifizieren, die vor, während oder nach diesen Spielen Straftaten begehen (siehe Chäsblatt-Artikel weiter oben).
Zum juristischen Knackpunkt: Die sogenannte "Zweckbindung". Die Videoüberwachung fällt klar in den Bereich des Datenschutzrechts. Nach dem Schweizer DSG gilt das Prinzip der strikten Zweckbindung: Personendaten dürfen nur für den klar kommunizierten, konkreten Zweck bearbeitet werden und sind zu löschen oder zu anonymisieren, sobald dieser Zweck erfüllt ist. Auf Basis der aktuell öffentlich zugänglichen Informationen ist dieser Zweck klar und eng umschrieben: Prävention und Aufklärung von Straftaten im Zusammenhang mit genau diesen beiden Heimspielen.
Eine Verwendung dieses Videomaterials zur Aufklärung der Ereignisse in Thun wäre davon nicht gedeckt und datenschutzrechtlich eine Zweckentfremdung. Genau deshalb ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Weitergabe zulässig wäre, keine theoretische, sondern eine sehr konkrete rechtliche. So ist der FCSG zwar privater Veranstalter, handelt hier aber nicht frei, sondern setzt eine behördlich verfügte Bewilligungsauflage um. Damit bewegt er sich im Spannungsfeld zwischen privater Datenbearbeitung und staatlich veranlasstem Grundrechtseingriff – mit entsprechend hohen rechtlichen Anforderungen.
Aus diesen Gründen wäre die Publikation der zusätzlichen Verfügung zentral, da dort u.a. Zweck, Zugriffsrechte sowie ein allfälliges Löschkonzept geregelt sein müssten. Es geht dabei weniger darum, dass „man Angst haben muss“, sondern darum, dass bei Fehlern letztlich der Verein datenschutzrechtlich haftet – nicht die Polizei, was für den Verein sehr teuer werden kann.
Ein Schelm, wer Böses denkt...